§ 9 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Pflichten und Verhalten der Taxifahrerinnen und Taxifahrer
§ 9 Taxiverordnung · Pflichten und Verhalten der Taxifahrerinnen und Taxifahrer
1. Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben
a) sich gegenüber der Kundschaft freundlich und hilfsbereit zu zeigen;
b) die kürzeste Fahrstrecke zum angegebenen Fahrziel zu fahren, es sei denn, die Kundschaft wünscht ausdrücklich eine andere Route;
c) das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren und diese bei der Einsatzzentrale abzugeben, falls sie der Kundschaft nicht unmittelbar zurückgegeben werden können;
d) Güter in das Taxi ein- und auszuladen, wobei der Transport von Gegenständen, für welche das Taxi nicht geeignet ist, abgelehnt werden darf;
e) Kundschaft nicht durch Zurufe oder auf andere Weise anzulocken. Ebenso ist das «Wischen» im Sinne des Herumfahrens zur Anwerbung von Kundschaft verboten.
2. Wird ein Taxi für andere Fahrten, namentlich Privatfahrten, verwendet, so ist die Taxikennlampe entweder zu entfernen oder abzudecken. Die Beleuchtung der Taxikennlampe ist auszuschalten, wenn das Taxi besetzt ist.