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563.210 CH-BS

§ 8 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Taxiprüfung

Taxifahrerinnen und Taxifahrer
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§ 8 Taxiverordnung · Taxiprüfung

1. Die Taxiprüfung wird von Fachleuten aus der Verwaltung oder aus dem Gewerbe abgenommen.

2. Der Prüfungsstoff betreffend die kantonalrechtlichen, örtlichen und sprachlichen Kenntnisse und die Zuständigkeiten und Aufgaben sowie die wesentlichen Kriterien der Taxiprüfung werden im Taxiprüfungsreglement festgelegt.

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