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§ 7 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Besondere Pflichten der Einsatzzentralen

Taxibetriebe und Einsatzzentralen
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§ 7 Taxiverordnung · Besondere Pflichten der Einsatzzentralen

1. Eine Einsatzzentrale hat namentlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen

a) Anschluss von mindestens 20 Fahrzeugen mit einer Taxibetriebsbewilligung des Kantons Basel-Stadt;

b) Führen eines Notrufsystems mit automatischer Koordinatenübermittlung;

c) Aufzeichnen aller Taxifahrten und Aufbewahren der Aufzeichnungen während 60 Tagen.

2. Die Aufzeichnungen sind sicher aufzubewahren und gegen unrechtmässige Bearbeitung zu schützen. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde, insbesondere im verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren, herauszugeben.

3. Die Einsatzzentrale muss erreichbar sein, solange ihre Taxis in Betrieb sind, um die Fahraufträge sowie andere Meldungen unverzüglich zu übermitteln und zu koordinieren.

4. Informationen der zuständigen Behörde und verkehrspolizeiliche Anordnungen sind den Taxibetreiberinnen und Taxibetreibern weiterzuleiten.

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