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§ 6 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Allgemeine Pflichten der Taxibetriebe und Einsatzzentralen

Taxibetriebe und Einsatzzentralen
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§ 6 Taxiverordnung · Allgemeine Pflichten der Taxibetriebe und Einsatzzentralen

1. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen Folgendes zu melden

a) Einsatzzentralen: allfällige Adressänderungen der Einsatzzentrale sowie Ein- und Austritte von Taxibetrieben;

b) Taxibetriebe: allfällige Adressänderungen des Taxibetriebs sowie allfällige Adressänderungen und Ein- und Austritte von Taxifahrerinnen und Taxifahrern.

2. Die Taxibetriebe haben die Pflicht zur verantwortlichen Betriebsführung. Dazu gehört namentlich

a) der Einzug der Kontrollmittel;

b) die Überprüfung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiteneinhaltungen ihrer Taxifahrerinnen und Taxifahrer;

c) die Überprüfung der Kontrollkarten auf deren Richtigkeit;

d) das Aufbewahren der Kontrollmittel am Geschäftssitz.

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