563.210
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Allgemeine Pflichten der Taxibetriebe und Einsatzzentralen
Taxibetriebe und Einsatzzentralen
§ 6 Taxiverordnung · Allgemeine Pflichten der Taxibetriebe und Einsatzzentralen
1. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen Folgendes zu melden
a) Einsatzzentralen: allfällige Adressänderungen der Einsatzzentrale sowie Ein- und Austritte von Taxibetrieben;
b) Taxibetriebe: allfällige Adressänderungen des Taxibetriebs sowie allfällige Adressänderungen und Ein- und Austritte von Taxifahrerinnen und Taxifahrern.
2. Die Taxibetriebe haben die Pflicht zur verantwortlichen Betriebsführung. Dazu gehört namentlich
a) der Einzug der Kontrollmittel;
b) die Überprüfung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiteneinhaltungen ihrer Taxifahrerinnen und Taxifahrer;
c) die Überprüfung der Kontrollkarten auf deren Richtigkeit;
d) das Aufbewahren der Kontrollmittel am Geschäftssitz.