563.210
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Persönliche Gültigkeit der Taxibetriebs- und Einsatzzentralenbewilligung
Taxibetriebe und Einsatzzentralen
§ 5 Taxiverordnung · Persönliche Gültigkeit der Taxibetriebs- und Einsatzzentralenbewilligung
1. Die Bewilligungen sind persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar.
2. Die zuständige Behörde kann einer Bewilligungsübertragung ausnahmsweise zustimmen, namentlich wenn der Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale von einer nahe verwandten Person weitergeführt werden soll oder wenn sich lediglich die Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers ändert.