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563.210 CH-BS

§ 4 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Finanzieller Leumund von Taxibetrieben und Einsatzzentralen

Taxibetriebe und Einsatzzentralen
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§ 4 Taxiverordnung · Finanzieller Leumund von Taxibetrieben und Einsatzzentralen

1. Bei offenen Betreibungen in der Gesamthöhe eines Viertels des durch den Taxibetrieb oder die Einsatzzentrale voraussichtlich erzielbaren Jahresumsatzes ist grundsätzlich von einem getrübten finanziellen Leumund auszugehen. Die Bewilligung kann entzogen oder verweigert werden.

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