563.210
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Benutzung der Standplätze
Öffentliche Standplätze
§ 3 Taxiverordnung · Benutzung der Standplätze
1. Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Standplatz aufzustellen. Lücken sind durch Nachrücken der nächsten Taxis zu schliessen, vorbehältlich abweichender Regelungen.
2. Taxis dürfen auf Standplätzen nur zum Abwarten von Fahrgastaufträgen aufgestellt werden. Die Taxifahrerin oder der Taxifahrer hat jederzeit anwesend zu sein. Die Ausführung von Unterhaltsarbeiten ist auf den Standplätzen verboten.
3. Die Benutzung öffentlicher Standplätze kann durch eine entsprechende Signalisation zeitlich befristet werden.
4. Für besondere Anlässe kann die Kantonspolizei bestehende Standplätze aufheben, verlegen oder weitere Standplätze errichten. Die Einsatzzentralen sind darüber nach Möglichkeit zu informieren.