Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.210 CH-BS

§ 2 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Bewilligungsgesuche

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Taxiverordnung · Bewilligungsgesuche

1. Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innert zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über das Gesuch.

2. Die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen obliegt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller. Die Unterlagen gemäss lit. a bis d dürfen bei Gesuchseinreichung nicht älter als drei Monate sein. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören namentlich

a) Strafregisterauszug;

b) Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen;

c) Betreibungsregisterauszug über allfällige Betreibungen, Verlustscheine und Konkurse der letzten fünf Jahre;

d) allfälliger Handelsregisterauszug;

e) allfällig vorgeschriebene Nachweise über Deutschkenntnisse.

3. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz im Ausland oder solche, die in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung eines Gesuchs keinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hatten, müssen auf Verlangen entsprechende Unterlagen im Sinne von Abs. 2 des derzeitigen oder bisherigen Wohnsitzstaates beibringen.

← § 1 Taxiverordnung Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Zuständigkeiten § 3 Taxiverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →