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§ 19 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 19 Taxiverordnung · Übergangsbestimmungen

1. Hängige Gesuche um Erteilung von Taxifahrbewilligungen sowie die diesbezüglichen Taxiprüfungen werden nach dem bisherigen Recht behandelt bzw. durchgeführt. Die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten können schriftlich bindend beantragen, die Taxiprüfung nach den neuen Bestimmungen zu absolvieren, unabhängig davon, ob bereits einzelne Prüfungen nach altem Recht absolviert wurden.

2. Die bisherigen Taxichauffeurbewilligungen werden durch neue Taxifahrbewilligungen ersetzt. Bis dahin sind die bisherigen Namensschilder im Sinne von § 12 Abs. 1 der Taxiverordnung zu verwenden.

3. Hängige Gesuche um Erteilung von Taxibetriebsbewilligungen werden nach neuem Recht behandelt.

4. Für technische Anpassungen an den Taxametern sowie für vorgeschriebene Tarifinformationen im Fahrzeug wird eine Übergangsfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten der Taxiverordnung gewährt. Im Taxameter nicht programmierte oder nach Taxitarifverordnung aufgehobene Tarife und Zuschläge dürfen mit Inkrafttreten der Taxiverordnung und der Taxitarifverordnung nicht bzw. nicht mehr verlangt werden.

5. Änderungen betreffend Ausrüstung der Taxifahrzeuge sowie deren Erscheinungsbild sind spätestens mit Erteilung der Einsatzzentralenbewilligung gemäss § 17 Abs. 2 des Taxigesetzes umzusetzen.

6. Für Inhaber der bisherigen Taxihalterbewilligungen der Kategorie B (nachfolgen B-Taxis) gilt die Umsetzungsfrist von Abs. 5 lediglich in Bezug auf die Einführung von Debit- oder Kreditkartenzahlungssystemen sowie elektronische Quittierungssysteme und das Mitführen der obligatorischen Kindersitzerhöhung. Die neuen Vorschriften gelten für B-Taxis auch während der Übergangsfrist von § 17 Abs. 1 des Taxigesetzes. Hiervon ausgenommen sind die im Zusammenhang mit der Bewilligung stehenden Rechte und Pflichten.

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