563.210
CH-BS
§ 17 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Gebührenerhebung
Gebühren
§ 17 Taxiverordnung · Gebührenerhebung
1. Die Jahresgebühr für den Betrieb eines Taxis gemäss § 14 Abs. 1 lit. d der Taxiverordnung ist im Voraus zu entrichten. Wird der Betrieb vor dem 1. Juli aufgegeben oder nach dem 30. Juni aufgenommen, so ist nur die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
2. Die Gebühr für die Taxiprüfung ist im Voraus zu entrichten. Sie wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Prüfungsanmeldung spätestens zwei Arbeitstage vor der Prüfung zurückgezogen wird. Bei nicht bestandener Prüfung ist eine Rückerstattung der Gebühr ausgeschlossen.
3. Bezüglich Verzugszins und Mahngebühren gelten die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972.