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§ 12 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Informationen für die Kundschaft

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§ 12 Taxiverordnung · Informationen für die Kundschaft

1. Die Taxifahrbewilligung ist während der Berufsausübung so anzubringen, dass Foto sowie Vor- und Nachname der Taxifahrerin oder des Taxifahrers für die Kundschaft gut sichtbar sind.

2. Im Innern des Taxis sind von allen Fahrgastplätzen aus gut lesbar der Name und die Telefonnummer der Einsatzzentrale, der Name des Taxibetriebs sowie die Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe und allfällige Zuschläge anzubringen.

3. Von aussen gut sichtbar sind auf der Beifahrerseite des Taxis die Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe anzubringen. Die Beschriftung muss sich klar erkennbar von der Fahrzeugfarbe abheben und mindestens ein Zentimeter Schrifthöhe betragen.

4. Die Bekanntgabe der Preise richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978. Es sind die tatsächlichen Preise und nicht die in der Taxitarifverordnung geregelten Höchstpreise anzuzeigen.

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