563.210
CH-BS
§ 11 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Taxameter
Taxifahrzeuge
§ 11 Taxiverordnung · Taxameter
1. In jedem Taxi ist gut sichtbar ein beleuchteter Taxameter anzubringen. Für Taxameter gilt die Verordnung des EJPD über Taxameter vom 5. November 2013.
2. Installation, Reparatur und Auswechslung von Taxametern sowie die Einstellung der Tarife und Zuschläge dürfen nur von Betrieben durchgeführt werden, die durch die zuständige Behörde ausdrücklich ermächtigt wurden.
3. Der Streckentarif und die Wartezeittaxe sind in Stufen von Fr. 0.10 steigend anzuzeigen.
4. In der Betriebseinstellung Kasse darf die Gesamtsumme, die sich aus Fahrpreis sowie allfälligen Zuschlägen ergibt, maximal 30 Sekunden angezeigt werden.