563.210
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Taxiverordnung · Zuständigkeiten
1. Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Taxigesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde bestimmt wird.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt gemäss § 8 Abs. 4 des Taxigesetzes das Taxiprüfungsreglement.