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563.210 CH-BS

§ 1 Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Taxiverordnung · Zuständigkeiten

1. Die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Taxigesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde bestimmt wird.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt gemäss § 8 Abs. 4 des Taxigesetzes das Taxiprüfungsreglement.

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