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563.200 CH-BS

§ 9 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber

Bewilligungen
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§ 9 Taxigesetz · Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber

1. Inhaberinnen und Inhaber von Taxibetriebsbewilligungen haben insbesondere dafür besorgt zu sein, dass ihre angestellten Taxifahrerinnen und Taxifahrer die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Vollzugsbestimmungen einhalten.

2. Taxifahrerinnen und Taxifahrer sind insbesondere verpflichtet für ein gepflegtes und sauberes Erscheinungsbild ihrer Person und des Fahrzeugs besorgt zu sein.

3. Weitere Pflichten, namentlich über Erscheinungsbild, Verhaltensvorschriften und Sicherheits- und Qualitätskontrollen, können in der Verordnung geregelt werden. Vor Inkraftsetzung der Verordnung und bei wesentlichen Verordnungsänderungen wird zuvor eine Anhörung der Sozialpartner durchgeführt.

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