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563.200 CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Taxifahrbewilligung

Bewilligungen
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§ 8 Taxigesetz · Taxifahrbewilligung

1. Wer ein zugelassenes Taxifahrzeug fahren will, benötigt eine Taxifahrbewilligung. Sie wird für die Dauer der regelmässigen Berufsausübung erteilt.

2. Sie wird an ersuchende Personen erteilt, die

a) handlungsfähig sind sowie über einen guten strafrechtlichen und automobilistischen Leumund verfügen;

b) über die eidgenössische Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport verfügen und

c) sich in einer Prüfung über die zur Berufsausübung notwendigen kantonalrechtlichen und sprachlichen Kenntnisse sowie örtlichen Kenntnisse über Basel und Umgebung ausgewiesen haben.

3. Über keinen guten Leumund im Sinne von Abs. 2 lit. a verfügen namentlich Personen,

a) die wegen erheblichen oder wiederholten Verletzungen von Verkehrsvorschriften oder Handlungen, die mit dem Taxigewerbe nicht zu vereinbaren sind, strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurden;

b) die erheblich oder wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen verstossen haben.

4. Das zuständige Departement erlässt für die Prüfung gemäss Abs. 2 lit. c ein Prüfungsreglement.

5. Bestehen begründete Zweifel an den zur Berufsausübung notwendigen kantonalrechtlichen, sprachlichen oder örtlichen Kenntnissen einer Person, so kann diese einer erneuten Prüfung gemäss Abs. 2 lit. c unterzogen werden.

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