§ 7 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Einsatzzentralenbewilligung
§ 7 Taxigesetz · Einsatzzentralenbewilligung
1. Wer für Taxis mit baselstädtischen Taxibetriebsbewilligungen eine Einsatzzentrale betreiben will, benötigt eine Einsatzzentralenbewilligung. Sie wird für eine Dauer von 10 Jahren erteilt und auf Gesuch hin verlängert.
2. Sie wird an ersuchende Personen erteilt, wenn
a) ein Fahrdienst besteht;
b) eine Daten- und/oder Sprechfunkanlage besteht;
c) Notrufsystem zwischen den Taxis und der Einsatzzentrale besteht;
d) Gewähr dafür besteht, dass der Einsatzzentrale jederzeit der Standort der ihr angeschlossenen, sich im Einsatz befindenden Taxis bekannt ist und
e) die Betreiberin oder der Betreiber die Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 5 lit. a, b und f erfüllt sowie Gewähr für eine ordentliche Geschäftsführung bietet.
3. Weitere Voraussetzungen können in der Verordnung geregelt werden, insbesondere die Mindestanzahl der angeschlossenen Taxifahrzeuge, Bestimmungen über technische Einrichtungen sowie Vorschriften zum einheitlichen Erscheinungsbild der angeschlossenen Taxifahrzeuge.
4. Bewirbt sich eine juristische Person um eine Bewilligung zum Betrieb einer Einsatzzentrale, müssen die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 lit. e in der Person eines zeichnungsberechtigten Mitgliedes eines Organs erfüllt sein.