Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.200 CH-BS

§ 5 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Entzug

Bewilligungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Taxigesetz · Entzug

1. Die Bewilligungen sind entschädigungslos zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. In leichten Fällen ist der Bewilligungsentzug anzudrohen und die Belassung der Bewilligung mit Auflagen zu verbinden.

← § 4 Taxigesetz Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Grundsatz § 6 Taxigesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →