563.200
CH-BS
§ 5 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Entzug
Bewilligungen
§ 5 Taxigesetz · Entzug
1. Die Bewilligungen sind entschädigungslos zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. In leichten Fällen ist der Bewilligungsentzug anzudrohen und die Belassung der Bewilligung mit Auflagen zu verbinden.