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563.200 CH-BS

§ 4 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Bewilligungspflicht

Bewilligungen
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§ 4 Taxigesetz · Bewilligungspflicht

1. Das Erbringen von Taxidienstleistungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ist bewilligungspflichtig.

2. Die Bewilligungen werden auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können mit Auflagen versehen werden.

3. Die Bewilligungsbehörde kann das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Bewilligung überprüfen. Die Betroffenen sind zur Mitwirkung verpflichtet.

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