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563.200 CH-BS

§ 3 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Zuständigkeiten und Nutzung

Öffentliche Standplätze
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§ 3 Taxigesetz · Zuständigkeiten und Nutzung

1. Das zuständige Departement bestimmt unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses und der Verkehrsverhältnisse den Ort und die Zahl der Standplätze, auf denen Taxis im öffentlichen Raum aufgestellt werden dürfen. Standplätze auf Gemeindestrassen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

2. Auf den öffentlichen Standplätzen dürfen nur Taxis mit einer Taxibetriebsbewilligung des Kantons Basel-Stadt aufgestellt werden.

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