563.200
CH-BS
§ 2 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Taxibegriff
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Taxigesetz · Taxibegriff
1. Ein Taxi im Sinne dieses Gesetzes ist ein Personenwagen mit einer Taxikennlampe, der zum gewerbsmässigen Transport von Personen und Gütern ohne feste Linienführung und Fahrplan gegen ein in einer Tarifordnung festgesetztes Entgelt verwendet wird. Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise andere Fahrzeuge als Taxis zulassen.