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563.200 CH-BS

§ 17 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 17 Taxigesetz · Übergangsbestimmungen

1. Bisherige Taxihalterbewilligungen der Kategorien A und B berechtigen noch während drei Jahren nach Wirksamkeit dieses Gesetzes zur Weiternutzung. Sie werden auf schriftliches Gesuch hin in Taxibetriebsbewilligungen umgewandelt, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2. Bisherige Einsatzzentralen müssen innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit dieses Gesetzes um eine Bewilligung zum Betrieb einer Einsatzzentrale ersuchen.

3. Bisherige Taxichauffeurbewilligungen behalten ihre Gültigkeit für die Dauer der regelmässigen Berufsausübung.

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