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563.200 CH-BS

§ 14a Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Strafbestimmungen

Strafbestimmungen
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§ 14a Taxigesetz · Strafbestimmungen

1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

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