563.200
CH-BS
§ 14a Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Strafbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 14a Taxigesetz · Strafbestimmungen
1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.