563.200
CH-BS
§ 14 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Grundsatz
Gebühren
§ 14 Taxigesetz · Grundsatz
1. Für die Gesuchsbehandlung, Bewilligungserteilung sowie das Absolvieren der Prüfung gemäss § 8 Abs. 2 lit. c werden kostendeckende Gebühren erhoben.
2. Für Taxibetriebsbewilligungen wird eine jährliche Gebühr erhoben. Deren Nichtbezahlung kann zum Entzug der Bewilligung führen.
3. Der Regierungsrat legt die Gebührenhöhe in der Verordnung fest.