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563.200 CH-BS

§ 14 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Grundsatz

Gebühren
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§ 14 Taxigesetz · Grundsatz

1. Für die Gesuchsbehandlung, Bewilligungserteilung sowie das Absolvieren der Prüfung gemäss § 8 Abs. 2 lit. c werden kostendeckende Gebühren erhoben.

2. Für Taxibetriebsbewilligungen wird eine jährliche Gebühr erhoben. Deren Nichtbezahlung kann zum Entzug der Bewilligung führen.

3. Der Regierungsrat legt die Gebührenhöhe in der Verordnung fest.

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