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563.200 CH-BS

§ 13 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Taxifahrzeuge

Fahrzeuge
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§ 13 Taxigesetz · Taxifahrzeuge

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften bezüglich der Ausrüstung, des Zustandes und, soweit wirtschaftlich zumutbar, der Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge sowie deren Beschriftung, insbesondere des Anschreibens der Tarife.

2. Das Rauchen im Taxifahrzeug ist verboten.

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