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563.200 CH-BS

§ 12 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Tarifordnung

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§ 12 Taxigesetz · Tarifordnung

1. Der Regierungsrat setzt die Höchstpreise für Taxifahrten, Wartezeiten und besondere Dienstleistungen in einer Tarifordnung fest.

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