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563.200 CH-BS

§ 11 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Grundsatz

Transportpflicht
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§ 11 Taxigesetz · Grundsatz

1. Es gilt die freie Taxiwahl.

2. Taxifahrerinnen und Taxifahrer haben jeden Fahrgast zu befördern. Nicht verweigert werden dürfen

a) Kurzstreckenfahrten;

b) der Transport von medizinischen Notfällen, insbesondere Unfallopfern;

c) der Transport behinderter Menschen;

d) der Transport von Rollstühlen und anderen Behindertenhilfsmitteln sowie von Behindertenhilfshunden.

3. Die Fahrt darf nur verweigert werden, wenn sie aus einem in der Person des Fahrgastes liegenden Grund nicht zugemutet werden kann oder bei Transportgut, für welches das Taxi nicht eingerichtet ist.

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