§ 10 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Ortsfremde schweizerische Taxidienste
§ 10 Taxigesetz · Ortsfremde schweizerische Taxidienste
1. Ortsfremde Taxidienste, die an ihrem Herkunftsort rechtmässig Taxidienstleistungen erbringen, haben das Recht, nach Massgabe und unter Mitführung der am Herkunftsort ausgestellten Taxibetriebsbewilligung, im Kanton Basel-Stadt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Taxidienstleistungen durchzuführen
a) Kundschaft auf Bestellung im Kanton Basel-Stadt abholen und an einen beliebigen Zielort transportieren;
b) nach Beförderung von Kundschaft in den Kanton Basel-Stadt auf dem direkten Rückweg an den Herkunftsort neue Kundschaft auf Begehren hin aufnehmen und an einen Zielort ausserhalb des Kantonsgebiets transportieren.
2. Es ist ihnen untersagt, sich ohne baselstädtische Taxibetriebsbewilligung auf den öffentlichen Standplätzen aufzustellen.