563.200
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Taxigesetz · Grundsatz
1. Dieses Gesetz regelt das Erbringen von Taxidienstleistungen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
2. Taxis bilden einen Teil des Dienstleistungsangebotes innerhalb des Kantons Basel-Stadt und ergänzen das Angebot des öffentlichen Verkehrs. Sie prägen das Erscheinungsbild des Kantons Basel-Stadt gegenüber Besucherinnen und Besuchern sowie einheimischen Kundinnen und Kunden kompetent, ortskundig und gastfreundlich mit.
3. Soweit es die Verkehrsverhältnisse gestatten, stellen die zuständigen Behörden die Taxis den öffentlichen Verkehrsmitteln gleich. Sie berücksichtigen diesen Umstand in der Verkehrsplanung sowie bei Verkehrsanordnungen.