563.170
GebVGGG
CH-BS
§ 9 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Mitwirkungspflicht
Gebühren
§ 9 GebVGGG · Mitwirkungspflicht
1. Neben dem allgemeinen Gebot zur Mitwirkung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller insbesondere verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Gebühren einzureichen.