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563.170 GebVGGG CH-BS

§ 9 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Mitwirkungspflicht

Gebühren
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§ 9 GebVGGG · Mitwirkungspflicht

1. Neben dem allgemeinen Gebot zur Mitwirkung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller insbesondere verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Gebühren einzureichen.

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