563.170
GebVGGG
CH-BS
§ 8 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Allgemeine Verwaltungsgebühren
Gebühren
§ 8 GebVGGG · Allgemeine Verwaltungsgebühren
1. Porti und Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten erhoben.
2. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.
3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen
a) erste Mahnung: gratis
b) Mahngebühr ab zweiter Mahnung: je Fr. 40
c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50
4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.