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563.170 GebVGGG CH-BS

§ 8 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Allgemeine Verwaltungsgebühren

Gebühren
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§ 8 GebVGGG · Allgemeine Verwaltungsgebühren

1. Porti und Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten erhoben.

2. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.

3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen

a) erste Mahnung: gratis

b) Mahngebühr ab zweiter Mahnung: je Fr. 40

c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50

4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

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