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563.170 GebVGGG CH-BS

§ 7 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Weitere Gebühren

Gebühren
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§ 7 GebVGGG · Weitere Gebühren

1. Vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat werden weitere Gebühren erhoben für

a) Änderung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers: Fr. 600

b) Änderung der Grösse des Betriebs: Fr. 600

c) Änderung des Charakters des Betriebs: Fr. 600

d) Änderung der Öffnungszeiten: Fr. 600

e) Änderung des Namens: Fr. 300

f) Abweisung eines Gesuchs: Fr. 150 bis Fr. 1’000

g) Rückzug oder Rückweisung eines Gesuchs: Fr. 100 bis Fr. 500

h) Bearbeitung eines Wiedererwägungsgesuchs: Fr. 500 bis Fr. 2’000

i) Verfügung über die Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise und über die Zulassung zu ergänzenden Prüfungen gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes: Fr. 150 bis Fr. 500

j) Verwarnungen: Fr. 300 bis Fr. 1’000

k) Entzug der Bewilligung: Fr. 400 bis Fr. 2’500, in besonderen Fällen bis Fr. 6’000

l) Schliessung des Betriebs: Fr. 400 bis Fr. 2’500

m) Kontrollen gemäss § 38 des Gesetzes: Fr. 300 bis Fr. 1’000

n) sonstige Verfügungen: Fr. 150 bis Fr. 2’500

2. Soweit eine Gebühr gemäss Abs. 1 in Zusammenhang mit einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhoben wird, wird sie um 50 % reduziert.

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