§ 7 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Weitere Gebühren
§ 7 GebVGGG · Weitere Gebühren
1. Vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat werden weitere Gebühren erhoben für
a) Änderung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers: Fr. 600
b) Änderung der Grösse des Betriebs: Fr. 600
c) Änderung des Charakters des Betriebs: Fr. 600
d) Änderung der Öffnungszeiten: Fr. 600
e) Änderung des Namens: Fr. 300
f) Abweisung eines Gesuchs: Fr. 150 bis Fr. 1’000
g) Rückzug oder Rückweisung eines Gesuchs: Fr. 100 bis Fr. 500
h) Bearbeitung eines Wiedererwägungsgesuchs: Fr. 500 bis Fr. 2’000
i) Verfügung über die Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise und über die Zulassung zu ergänzenden Prüfungen gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes: Fr. 150 bis Fr. 500
j) Verwarnungen: Fr. 300 bis Fr. 1’000
k) Entzug der Bewilligung: Fr. 400 bis Fr. 2’500, in besonderen Fällen bis Fr. 6’000
l) Schliessung des Betriebs: Fr. 400 bis Fr. 2’500
m) Kontrollen gemäss § 38 des Gesetzes: Fr. 300 bis Fr. 1’000
n) sonstige Verfügungen: Fr. 150 bis Fr. 2’500
2. Soweit eine Gebühr gemäss Abs. 1 in Zusammenhang mit einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhoben wird, wird sie um 50 % reduziert.