563.170
GebVGGG
CH-BS
§ 6 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Gelegenheits- und Festwirtschaften
Gebühren
§ 6 GebVGGG · Gelegenheits- und Festwirtschaften
1. Die Bewilligungsbehörde erhebt pro Anlass eine Gebühr von Fr. 150.
2. Bei Anlässen und Veranstaltungen für einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck kann die Bewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung verzichten.