563.170
GebVGGG
CH-BS
§ 5 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Vereins- und Klubwirtschaften
Gebühren
§ 5 GebVGGG · Vereins- und Klubwirtschaften
1. Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 300.
2. Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.