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563.170 GebVGGG CH-BS

§ 5 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Vereins- und Klubwirtschaften

Gebühren
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§ 5 GebVGGG · Vereins- und Klubwirtschaften

1. Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 300.

2. Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.

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