563.170
GebVGGG
CH-BS
§ 4 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Restaurationsbetriebe
Gebühren
§ 4 GebVGGG · Restaurationsbetriebe
1. Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 600.
2. Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.