563.170
GebVGGG
CH-BS
§ 3 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Beherbergungsbetriebe
Gebühren
§ 3 GebVGGG · Beherbergungsbetriebe
1. Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 600.
2. Für die bloss gelegentliche Beherbergung während zeitlich begrenzter Veranstaltungen beträgt die Gebühr pro Anlass Fr. 150.
3. Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.