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563.170 GebVGGG CH-BS

§ 2 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Bemessungsgrundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GebVGGG · Bemessungsgrundsätze

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

2. Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis Fr. 90 bis Fr. 250.

3. Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50 % erhoben.

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