563.170
GebVGGG
CH-BS
§ 10 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Fälligkeit und Kostenvorschuss
Gebühren
§ 10 GebVGGG · Fälligkeit und Kostenvorschuss
1. Die Gebühren werden bei Erteilung der Bewilligung, mit Eröffnung der Verfügung oder mit Beendigung der erfolgten Bemühungen fällig.
2. Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller können im Bewilligungsverfahren zu einem angemessenen Kostenvorschuss angehalten werden.