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563.170 GebVGGG CH-BS

§ 1 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 GebVGGG · Gegenstand

1. Diese Verordnung setzt die Gebühren fest, welche das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für die Amtshandlungen und Massnahmen im Rahmen dessen Zuständigkeit für das Gastgewerbe erhebt.

2. Die Gebührenerhebung durch andere für bauliche und betriebliche Erfordernisse zuständige Behörden bleiben vorbehalten.

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