563.170
GebVGGG
CH-BS
§ 1 Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GebVGGG · Gegenstand
1. Diese Verordnung setzt die Gebühren fest, welche das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für die Amtshandlungen und Massnahmen im Rahmen dessen Zuständigkeit für das Gastgewerbe erhebt.
2. Die Gebührenerhebung durch andere für bauliche und betriebliche Erfordernisse zuständige Behörden bleiben vorbehalten.