Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.170 GebVGGG CH-BS

Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz (GebVGGG) - Gegenstand (GebVGGG)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung setzt die Gebühren fest, welche das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für die Amtshandlungen und Massnahmen im Rahmen dessen Zuständigkeit für das Gastgewerbe erhebt.

2. Die Gebührenerhebung durch andere für bauliche und betriebliche Erfordernisse zuständige Behörden bleiben vorbehalten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die durch Gebührenrahmen begrenzten Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

2. Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, beträgt der Stundenansatz je nach erforderlicher Sachkenntnis Fr. 90 bis Fr. 250.

3. Für notwendige Arbeiten zwischen abends 19 Uhr und morgens 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansätzen ein Zuschlag von 50 % erhoben.

Gebühren

1. Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 600.

2. Für die bloss gelegentliche Beherbergung während zeitlich begrenzter Veranstaltungen beträgt die Gebühr pro Anlass Fr. 150.

3. Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.

Gebühren

1. Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 600.

2. Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.

Gebühren

1. Für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhebt die Bewilligungsbehörde von den Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhabern eine Gebühr von Fr. 300.

2. Für aufwendige oder besondere Abklärungen können zusätzliche Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden.

Gebühren

1. Die Bewilligungsbehörde erhebt pro Anlass eine Gebühr von Fr. 150.

2. Bei Anlässen und Veranstaltungen für einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck kann die Bewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung verzichten.

Gebühren

1. Vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat werden weitere Gebühren erhoben für

a) Änderung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers: Fr. 600

b) Änderung der Grösse des Betriebs: Fr. 600

c) Änderung des Charakters des Betriebs: Fr. 600

d) Änderung der Öffnungszeiten: Fr. 600

e) Änderung des Namens: Fr. 300

f) Abweisung eines Gesuchs: Fr. 150 bis Fr. 1’000

g) Rückzug oder Rückweisung eines Gesuchs: Fr. 100 bis Fr. 500

h) Bearbeitung eines Wiedererwägungsgesuchs: Fr. 500 bis Fr. 2’000

i) Verfügung über die Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise und über die Zulassung zu ergänzenden Prüfungen gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes: Fr. 150 bis Fr. 500

j) Verwarnungen: Fr. 300 bis Fr. 1’000

k) Entzug der Bewilligung: Fr. 400 bis Fr. 2’500, in besonderen Fällen bis Fr. 6’000

l) Schliessung des Betriebs: Fr. 400 bis Fr. 2’500

m) Kontrollen gemäss § 38 des Gesetzes: Fr. 300 bis Fr. 1’000

n) sonstige Verfügungen: Fr. 150 bis Fr. 2’500

2. Soweit eine Gebühr gemäss Abs. 1 in Zusammenhang mit einer Vereins- oder Klubwirtschaft erhoben wird, wird sie um 50 % reduziert.

Gebühren

1. Porti und Spesen werden gemäss den tatsächlichen Kosten erhoben.

2. Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.

3. Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen

a) erste Mahnung: gratis

b) Mahngebühr ab zweiter Mahnung: je Fr. 40

c) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50

4. Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

Gebühren

1. Neben dem allgemeinen Gebot zur Mitwirkung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller insbesondere verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Gebühren einzureichen.

Gebühren

1. Die Gebühren werden bei Erteilung der Bewilligung, mit Eröffnung der Verfügung oder mit Beendigung der erfolgten Bemühungen fällig.

2. Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller können im Bewilligungsverfahren zu einem angemessenen Kostenvorschuss angehalten werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →