563.150
CH-BS
§ 9 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Prüfungsbewertung
§ 9 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Prüfungsbewertung
1. Die Prüfung wird als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
2. Die Prüfung gilt als "bestanden", wenn in jedem Prüfungsfach 60% aller Aufgaben korrekt gelöst wurden.