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563.150 CH-BS

§ 9 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Prüfungsbewertung

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§ 9 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Prüfungsbewertung

1. Die Prüfung wird als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

2. Die Prüfung gilt als "bestanden", wenn in jedem Prüfungsfach 60% aller Aufgaben korrekt gelöst wurden.

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