563.150
CH-BS
§ 8 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Prüfungsverlauf
§ 8 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Prüfungsverlauf
1. Die Prüfungen sind nicht öffentlich und werden in deutscher Sprache in schriftlicher Form abgenommen. Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2. Wer sich während der Prüfung unkorrekt verhält, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.