563.150
CH-BS
§ 6 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Entscheid über die Zulassung zur ergänzenden Prüfung
§ 6 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Entscheid über die Zulassung zur ergänzenden Prüfung
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zur ergänzenden Prüfung und legt den entsprechenden Prüfungsstoff fest. Es bestätigt den Prüfungstermin.
2. Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Prüfungsgebühr vor Beginn der ergänzenden Prüfung bezahlt haben. Kann die Kandidatin oder der Kandidat diesen Zahlungsnachweis nicht erbringen, wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen.