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§ 2 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Wirtefachprüfung

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§ 2 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Wirtefachprüfung

1. Organisation und Abnahme der Wirtefachprüfung, einschliesslich der ergänzenden Prüfungen im Sinn von § 19 Abs. 2 des Gastgewerbegesetzes, obliegen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

2. Prüferinnen und Prüfer werden vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat bestellt.

3. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bietet jährlich vier bis sechs ordentliche Prüfungstermine an.

4. Die vorhandenen Prüfungsplätze werden nach Datum des Einganges der vollständigen Anmeldung vergeben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin.

5. Der Kandidat oder die Kandidatin kann einen ausserordentlichen Prüfungstermin beantragen.

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