Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.150 CH-BS

§ 11 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Fähigkeitsausweis

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Fähigkeitsausweis

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat stellt den Kandidatinnen und Kandidaten nach Bestehen der Prüfung einen von der Leitung der Abteilung Gastgewerbebewilligung und der Leitung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats unterzeichneten Fähigkeitsausweis aus.

← § 10 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) Grundsatz § 12 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →