563.150
CH-BS
§ 11 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Fähigkeitsausweis
§ 11 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Fähigkeitsausweis
1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat stellt den Kandidatinnen und Kandidaten nach Bestehen der Prüfung einen von der Leitung der Abteilung Gastgewerbebewilligung und der Leitung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats unterzeichneten Fähigkeitsausweis aus.