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563.150 CH-BS

§ 10 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Mitteilung des Prüfungsergebnisses

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§ 10 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Mitteilung des Prüfungsergebnisses

1. Das Ergebnis der Prüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich in einem Prüfungsentscheid mitgeteilt.

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