563.150
CH-BS
§ 10 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Mitteilung des Prüfungsergebnisses
§ 10 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Mitteilung des Prüfungsergebnisses
1. Das Ergebnis der Prüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich in einem Prüfungsentscheid mitgeteilt.