563.150
CH-BS
§ 1 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Grundsatz
§ 1 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Grundsatz
1. Der Fähigkeitsausweis zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs wird durch das Bestehen der Wirtefachprüfung erworben.
2. Der Fähigkeitsausweis verleiht keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung zur Führung eines entsprechenden Betriebs.