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563.150 CH-BS

§ 1 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) - Grundsatz

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§ 1 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) · Grundsatz

1. Der Fähigkeitsausweis zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs wird durch das Bestehen der Wirtefachprüfung erworben.

2. Der Fähigkeitsausweis verleiht keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung zur Führung eines entsprechenden Betriebs.

Grundsatz § 2 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) →

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