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Grundsatz

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (14)

§ 1 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 2 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 3 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 4 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 5 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 6 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 7 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 8 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 9 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 10 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 11 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 12 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 13 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement) § 14 Reglement über den Fähigkeitsausweis und über die Durchführung der Wirtefachprüfung (Prüfungsreglement)

Gesetzestext (14 Artikel)

1. Der Fähigkeitsausweis zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs wird durch das Bestehen der Wirtefachprüfung erworben.

2. Der Fähigkeitsausweis verleiht keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung zur Führung eines entsprechenden Betriebs.

1. Organisation und Abnahme der Wirtefachprüfung, einschliesslich der ergänzenden Prüfungen im Sinn von § 19 Abs. 2 des Gastgewerbegesetzes, obliegen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

2. Prüferinnen und Prüfer werden vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat bestellt.

3. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bietet jährlich vier bis sechs ordentliche Prüfungstermine an.

4. Die vorhandenen Prüfungsplätze werden nach Datum des Einganges der vollständigen Anmeldung vergeben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin.

5. Der Kandidat oder die Kandidatin kann einen ausserordentlichen Prüfungstermin beantragen.

1. Wer zur Wirtefachprüfung zugelassen werden will, hat beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein Anmeldeformular mit einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (Pass/ID) einzureichen.

2. Kandidatinnen und Kandidaten müssen volljährig und urteilsfähig sein.

1. Wer zur ergänzenden Prüfung zugelassen werden will, hat beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein Anmeldeformular mit einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (Pass/ID) sowie Angaben über im Ausland erworbene Fähigkeitsausweise einzureichen.

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Wirtefachprüfung. Es bestätigt den Prüfungstermin.

2. Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Prüfungsgebühr vor Beginn der Wirtefachprüfung bezahlt haben. Kann die Kandidatin oder der Kandidat diesen Zahlungsnachweis nicht erbringen, wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen.

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zur ergänzenden Prüfung und legt den entsprechenden Prüfungsstoff fest. Es bestätigt den Prüfungstermin.

2. Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Prüfungsgebühr vor Beginn der ergänzenden Prüfung bezahlt haben. Kann die Kandidatin oder der Kandidat diesen Zahlungsnachweis nicht erbringen, wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen.

1. Die Wirtefachprüfung umfasst die für die Führung eines Gastgewerbebetriebs relevanten Fächer

a) Konsumentenschutz;

b) Arbeitnehmerschutz.

2. Geprüft wird das für die Führung eines Gastgewerbebetriebs notwendige Basiswissen. Beispielhafte Fragen werden vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat in der Regel online zur Verfügung gestellt.

3. Das Fach Konsumentenschutz umfasst unter anderem die Bereiche Lebensmittelrecht, Hygiene, Jugendschutz und Schutz vor Passivrauchen.

4. Das Fach Arbeitnehmerschutz umfasst unter anderem die Bereiche Arbeitsrecht, Sozialversicherungen und Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV).

1. Die Prüfungen sind nicht öffentlich und werden in deutscher Sprache in schriftlicher Form abgenommen. Ausnahmen bleiben vorbehalten.

2. Wer sich während der Prüfung unkorrekt verhält, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

1. Die Prüfung wird als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

2. Die Prüfung gilt als "bestanden", wenn in jedem Prüfungsfach 60% aller Aufgaben korrekt gelöst wurden.

1. Das Ergebnis der Prüfung wird den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich in einem Prüfungsentscheid mitgeteilt.

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat stellt den Kandidatinnen und Kandidaten nach Bestehen der Prüfung einen von der Leitung der Abteilung Gastgewerbebewilligung und der Leitung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats unterzeichneten Fähigkeitsausweis aus.

1. Wer die Prüfung nicht besteht, kann die Prüfung am nächstmöglichen Termin wiederholen.

2. Die Prüfung kann beliebig wiederholt werden. Das Nichtbestehen einer Prüfung in anderen Kantonen wird nicht berücksichtigt.

1. Die ordentliche Prüfungsgebühr der Wirtefachprüfung beträgt Fr. 380. Für ergänzende Prüfungen wird eine Gebühr von Fr. 190 pro Fach erhoben.

2. Beantragt eine Kandidatin oder ein Kandidat einen ausserordentlichen Prüfungstermin gemäss § 2, beträgt die Prüfungsgebühr das Doppelte der ordentlichen Gebühr.

3. Die Gebühren für einen ausserordentlichen Prüfungstermin sind vor Beginn der Prüfung zu entrichten.

4. Die Prüfungsgebühr wird zur Hälfte zurückbezahlt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus stichhaltigen Gründen die Anmeldung spätestens vier Arbeitstage vor der Prüfung schriftlich zurückgezogen hat. Bei Nichtbestehen der Prüfung findet keine Rückerstattung der Prüfungsgebühr statt.

1. Gegen Prüfungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Prüfungsergebnisses an das Bau- und Verkehrsdepartement rekurriert werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

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