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563.130 CH-BS

§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser - Gebühren

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§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser · Gebühren

1. Die Bewilligung wird für ein Kalenderjahr gegen Vorauszahlung einer Gebühr von CHF 250 erteilt.

2. Führen die Inhaberinnen und Inhaber der Bewilligung mehrere Abgabestellen für gebrannte Wasser, so haben sie für jede Abgabestelle die Gebühr zu entrichten.

3. Bei Entzug der Bewilligung fällt eine Gebühr von CHF 250 an.

4. Die Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz findet ergänzend sinngemässe Anwendung.

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