563.130
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser - Entzug der Bewilligung
§ 6 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser · Entzug der Bewilligung
1. Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen, oder die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.