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563.130 CH-BS

§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser - Aufsicht und Kontrolle

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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser · Aufsicht und Kontrolle

1. Die Bewilligungsbehörde übt die Aufsicht und Kontrolle über die entsprechenden Betriebe im Sinn von § 38 des Gastgewerbegesetzes aus.

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