563.130
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser - Aufsicht und Kontrolle
§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser · Aufsicht und Kontrolle
1. Die Bewilligungsbehörde übt die Aufsicht und Kontrolle über die entsprechenden Betriebe im Sinn von § 38 des Gastgewerbegesetzes aus.